Satzung

der „Gesellschaft zur Förderung der Bildung der Kinder“ e.V.

                        Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 4. August 2003 in Berlin

  Geändert auf der Mitgliederversammlung vom 9. November 2005 in Berlin

 

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Förderung der Bildung der Kinder“ e. V.

 

2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.

      3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Zweck des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar

 

-     Förderung einer ganzheitlichen Bildung und Erziehung für Kinder und Jugendliche

 

-     Förderung der Erwachsenenbildung, insbesondere Eltern, Elterninitiativen und     Pädagogen

 

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

-    Verbreitung des Wissens über einen neuen Umgang mit unseren Kindern, über eine neue Art und Weise der Wissensvermittlung und neue mögliche Bildungsinhalte mittels Internet, Broschüren oder Bücher, Vorträgen, Kursen bzw. Seminaren und Beratung

 

-     Entwicklung und Durchführung von Projekten, Seminaren und Kursen

 

-     Öffentlichkeitsarbeit, Erstellen von Informationsmaterialien und Publikationen

 

-     die Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten zum

 Vereinszweck

 

-    die Förderung von Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildungs-Einrichtungen, sofern sie den Satzungszweck erfüllen, durch den Verein in Form von Konzeptentwicklung, Organisationsberatung, Seminaren und Kursen, Vorträgen, Coaching sowie Beratungen jeglicher Art sofern sie dem Satzungszweck entsprechen.

 

§ 3 Steuerbegünstigung

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine vorrangig eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 § 4 Mitgliedschaft

 

1.   Die Aufnahme eines Ordentlichen Mitglieds und eines Fördermitglieds erfolgt durch den Vorstand (bzw. einen dafür vom Vorstand Bevollmächtigten) aufgrund eines vollständig ausgefüllten, unterschriebenen Aufnahmegesuchs. Für das Aufnahmegesuch ist der Vordruck des Vereins anzufordern und zu nutzen. Der Vorstand (bzw. sein Bevollmächtigter) kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein.

 

2.   Der Beitritt zum Verein gilt als vollzogen, wenn eine schriftliche Annahme des Aufnahmegesuchs vorliegt.

 

3.   Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand (bzw. einen dafür vom Vorstand Bevollmächtigten) ernannt.

 

4.   Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen.

 

5.   Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung bei gegen die Vereinsziele gerichtetem Verhalten ausgeschlossen werden. Bei mehrfacher Nichtwahrnehmung von Mitgliederversammlungen ist auf Beschluss der Mitgliederversammlung die Streichung aus der Mitgliederliste möglich.

 Ordentliches Mitglied

Natürliche und juristische Personen incl. Hilfsorganisationen und staatliche Einrichtungen mit hohen ethischen Grundsätzen können Mitglied des Vereins werden, sofern sie den Vereinszweck aktiv unterstützen.

  Fördermitglied

Alle natürlichen und juristischen Personen incl. Hilfsorganisationen und staatliche Einrichtungen können förderndes Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen und den Verein fördern möchten. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung besteht nicht.

 Ehrenmitglied

Alle natürlichen und juristischen Personen incl. Hilfsorganisationen und staatliche Einrichtungen können Mitglied ehrenhalber werden. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung besteht nicht.

 

§ 5 Mitgliederbeiträge

 

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern keine Mitgliedsbeiträge.

 

  1. Die Mitglieder erbringen für den Zweck des Vereins Sacheinlagen und unentgeltliche Leistungen entsprechend ihres persönlichen Vermögens sowie nach Bereitschaft Spenden im Sinne der Zielstellung des Vereins.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

 

  • die Mitgliederversammlung,

 

  • der Vorstand,

 

  • der Beirat.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Vorstand geleitet.

 

  1. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet die Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen und beschließt seine Entlastung.

 

  1. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die Versammlungen finden nach Notwendigkeit, jedoch mindestens einmal im Jahr statt
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es verlangen.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Wenn dies nicht gegeben ist, kann binnen einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der gleichen Tagesordnung neu eingeladen werden. Dann ist die Mitgliederversammlung unabhängig der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit, außer bei Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks sowie Vereinsauflösung, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

  1. Eine Veränderung der Satzung, des Vereinszwecks sowie der Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

 

  1. Über die Durchführung und die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, vom Vorstand zu unterschreiben und den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

  

§ 8 Vorstand

 

1.   Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Mitgliedern, einem Vorstandsvorsitzenden und einem Stellvertreter des Vorsitzenden.

 

2.   Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

 

3.   Zur rechtsverbindlichen Vertretung ist die gemeinsame Zeichnung der Vorstandsmitglieder erforderlich.

 

4.   Für die Aufgaben der Geschäftsführung bestellt der Vorstand ein Mitglied des Vereins, das alle normalen und üblichen Handlungen wahrnimmt, die der Betrieb des Vereins mit sich bringt. Zur Tätigkeit der Geschäftsführung und weiteren der Satzung entsprechenden Aufgaben kann der Vorstand Anstellungsverträge abschließen.

 

5.   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt und ist jährlich von seiner vergangenen Arbeit zu entlasten. Eine vorzeitige Abwahl aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung ist möglich.

 

6.   Der Vorstand ist verpflichtet, jeweils zu den Mitgliederversammlungen Bericht über den finanziellen Stand und die Mittelverwendung des Vereins zu erstatten. Zum Jahresende ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung ein Geschäftsbericht vorzulegen. Auf berechtigte Anfragen von Mitgliedern hat er auch zwischen den Versammlungen Auskunft zu den finanziellen Bewegungen zu erteilen.

 

7.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abzuzeichnen.

 

§ 9 Beirat

Der Beirat bildet sich aus an der Arbeit des Vereins interessierten natürlichen Personen:

 

  • die vom Vorstand berufen werden,

 

  • die aufgrund ihrer Stellung und Kenntnisse den Vorstand in seiner Tätigkeit beraten,

 

  • eine Kontrollfunktion hinsichtlich der Einhaltung der satzungsgemäßen Zielstellung und Aufgaben ausüben,

 

  • der Mitgliederversammlung zu den Kontrollergebnissen und der Beratung des Vorstandes Bericht erstatten.

  

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung

 

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge dafür sind den Mitgliedern mindestens zwei Monate vorher schriftlich zur Kenntnis zugeben.

 

  1. Änderungen der Satzung, die von den zuständigen Registerbehörden oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, sind diesen aber umgehend bekannt zu machen.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Bildung.